ErwGr. 161

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Bei Barzahlungen über große Beträge besteht eine hohe Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und diese Anfälligkeit wurde durch die Anforderung, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche auf Personen, die mit Gütern handeln, angewandt werden müssen, wenn diese Barzahlungen über 10 000 EUR oder mehr tätigen oder entgegennehmen, nicht hinreichend gemindert. Zugleich haben die unterschiedlichen Ansätze der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt zum Nachteil der Unternehmen in Mitgliedstaaten mit strengeren Kontrollen untergraben. Deshalb ist es notwendig, eine unionsweite Obergrenze für Barzahlungen über große Beträge von 10 000 EUR einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, niedrigere Schwellenwerte und weitere strengere Vorschriften zu erlassen, soweit mit ihnen legitime Ziele im öffentlichen Interesse verfolgt werden. Da der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der Regulierung der Wirtschaft beruht, sollte die Obergrenze nicht für Zahlungen zwischen natürlichen Personen gelten, die nicht in beruflicher Eigenschaft handeln. Um sicherzustellen, dass mit der unionsweiten Obergrenze nicht unbeabsichtigt Hindernisse für Personen, die zur Ausführung von Zahlungen keine Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen oder keinen Zugang dazu haben, oder für Unternehmen bei der Einzahlung von Einkünften aus ihren Tätigkeiten auf ihre Konten geschaffen werden, sollten Zahlungen oder Einzahlungen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten getätigt werden, ebenfalls von der Anwendung der Obergrenze ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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