ErwGr. 163

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Es könnte Fälle geben, in denen Gründe höherer Gewalt, beispielsweise infolge von Naturkatastrophen, zu einem weitreichenden Verlust des Zugangs zu anderen Zahlungsmechanismen als Bargeld führen. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Anwendung der Obergrenze für Barzahlungen über große Beträge auszusetzen. Eine solche Aussetzung ist eine außergewöhnliche Maßnahme und sollte nur dann angewandt werden, wenn sie als Reaktion auf hinreichend begründete Ausnahmesituationen erforderlich ist. Die Unmöglichkeit des Zugangs zu Finanzdienstleistungen stellt keinen triftigen Grund für die Aussetzung der Obergrenze dar, wenn dies darauf zurückzuführen ist, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, zu gewährleisten, dass Verbraucher in seinem gesamten Hoheitsgebiet Zugang zu Finanzinfrastruktur haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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