ErwGr. 169

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, zur Festlegung der Methode zur Ermittlung von Drittländern, die eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen; zur Festlegung des Formats für die Erstellung und Übermittlung der Listen der wichtigen öffentlichen Ämter der Mitgliedstaaten; und zur Ermittlung der Arten von dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegenden juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die Express-Trusts ähneln. Diese Befugnisse sollen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) ausgeübt werden. Der Kommission sollten ebenfalls Durchführungsbefugnisse zur Entscheidung über die Beendigung spezifischer nationaler Gegenmaßnahmen übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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