ErwGr. 172

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Im Einklang mit dem in Artikel 21 der Charta niedergelegten Verbot jeglicher Diskriminierung sollten die Verpflichteten die Risikobewertungen im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden ohne jede Diskriminierung durchführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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