ErwGr. 28

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Es ist wichtig, dass bei der Anwendung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und dass alle auferlegten Anforderungen im Verhältnis zu der Rolle stehen, die Verpflichtete bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung spielen können. Deshalb sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz dieser Verordnung bestimmte Wirtschaftsteilnehmer von den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszunehmen, wenn deren Tätigkeiten ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beinhalten und wenn die Tätigkeiten von ihrer Art her begrenzt sind. Um eine unionsweit transparente und übereinstimmende Anwendung solcher Ausnahmen sicherzustellen, sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, der es der Kommission ermöglicht, die Notwendigkeit der zu gewährenden Ausnahmen zu überprüfen. Außerdem sollte die Kommission diese Ausnahmen jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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