ErwGr. 29

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Ein stimmiges Regelwerk für die internen Systeme und Kontrollen, das für alle im Binnenmarkt tätigen Verpflichteten gilt, wird die Einhaltung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken und der Aufsicht mehr Wirksamkeit verleihen. Um sicherzustellen, dass die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie Risiken der Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen angemessen gemindert werden, sollten die Verpflichteten über einen internen Kontrollrahmen verfügen, der risikobasierte Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie eine über die gesamte Organisation hinweg klare Aufteilung der Zuständigkeiten beinhaltet. Dem risikobasierten Ansatz dieser Verordnung entsprechend sollten diese Strategien, Verfahren und Kontrollen im Verhältnis zur Art der Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und zur Größe des Verpflichteten stehen und den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gerecht werden, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, einschließlich — im Fall von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen — Transaktionen mit selbst gehosteten elektronischen Geldbörsen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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