ErwGr. 32

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Es ist angemessen, die charakteristischen Merkmale und Bedürfnisse kleinerer Verpflichteter zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass diese ihren speziellen Bedürfnissen und der Art ihrer Geschäftstätigkeit entsprechend behandelt werden. Dies könnte beinhalten, dass bestimmte Verpflichtete von der Durchführung einer Risikobewertung freigestellt werden, wenn die Risiken in der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, gut verstanden werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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