ErwGr. 33

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Die FATF hat Standards für Länder und Gebiete entwickelt, damit die Risiken einer etwaigen Nichtumsetzung oder Umgehung der gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung ermittelt und bewertet und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken ergriffen werden können. Diese von der FATF neu eingeführten Standards ersetzen und untergraben keineswegs die bestehenden strengen Anforderungen, die die Länder zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen nach Maßgabe einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung verpflichtet. Diese bestehenden Verpflichtungen, die auf Unionsebene durch die Beschlüsse 2010/413/GASP (18) und (GASP) 2016/849 (19) des Rates sowie die Verordnungen (EU) Nr. 267/2012 (20) und (EU) 2017/1509 (21) des Rates umgesetzt wurden, bleiben für alle natürlichen und juristischen Personen in der Union verbindlich. Angesichts der spezifischen Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, denen die Union ausgesetzt ist, ist es angezeigt, die Bewertung der Risiken auf alle gezielten finanziellen Sanktionen auszuweiten, die auf Unionsebene erlassen wurden. Die Risikosensibilität der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen hebt nicht die regelbasierte Verpflichtung auf, die allen natürlichen oder juristischen Personen in der Union obliegt, Gelder oder andere Vermögenswerte einzufrieren und benannten Personen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt zur Verfügung zu stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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