ErwGr. 39

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Jeder Mitgliedstaat sollte in seinem nationalen Recht festlegen können, dass ein Verpflichteter, der Aufsichtsvorschriften unterliegt, die die Ernennung eines Geldwäschebeauftragten oder eines Leiters der internen Audit-Funktion vorschreiben, diese Personen mit den Funktionen und Zuständigkeiten des Geldwäsche- bzw. Terrorismusfinanzierungbeauftragten und der internen Audit-Funktion für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betrauen kann. In Fällen höherer Risiken oder wenn die Größe des Verpflichteten dies rechtfertigt, sollten die Zuständigkeiten für Compliance-Kontrollen und für die tägliche Anwendung der Strategien und Verfahren des Verpflichteten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zwei verschiedenen Personen übertragen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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