ErwGr. 40

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Die wirksame Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hängt auch entscheidend davon ab, dass die Anforderungen sowie die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Unternehmens von den Mitarbeitern der Verpflichteten und von ihren Vertretern und Vertriebspartnern, die bei dieser Umsetzung eine Rolle spielen, verstanden werden. Die Verpflichteten sollten zu diesem Zweck Maßnahmen vorsehen, darunter Schulungsprogramme. Erforderlichenfalls sollten Verpflichtete allen, die bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Rolle spielen, eine grundlegende Schulung zu diesen Maßnahmen anbieten. Dies umfasst nicht nur die Mitarbeiter der Verpflichteten, sondern auch ihre Vertreter und Vertriebspartner.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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