ErwGr. 54

REG_2024_1624 · zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Verpflichtete sollten den wirtschaftlichen Eigentümer identifizieren und angemessene Maßnahmen ergreifen, um seine Identität zu überprüfen, und zwar anhand Informationen aus zuverlässigen Dokumenten und Quellen. Die Abfrage von zentralen Registern über die Angabe der wirtschaftlichen Eigentümer (im Folgenden „Zentralregister“) ermöglicht es Verpflichteten, die Kohärenz mit den im Rahmen des Überprüfungsverfahrens erlangten Informationen sicherzustellen, und sollte nicht die Hauptquelle des Verpflichteten für die Überprüfung sein. Stellen Verpflichtete Unstimmigkeiten zwischen den in Zentralregistern enthaltenen Informationen und den Informationen fest, die sie im Zuge der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden vom Kunden oder aus anderen zuverlässigen Quellen erhalten, so sollten sie diese Unstimmigkeiten der für das betreffende Zentralregister zuständigen Stelle melden, damit Maßnahmen zur Behebung von Unstimmigkeiten getroffen werden können. Dieses Verfahren trägt zur Qualität und Zuverlässigkeit der in Zentralregistern enthaltenen Informationen bei und ist Teil eines mehrgleisigen Ansatzes, mit dem sichergestellt werden soll, dass die in Zentralregistern enthaltenen Informationen zutreffend, angemessen und auf dem neusten Stand sind. In Situationen mit geringem Risiko und wenn die wirtschaftlichen Eigentümer dem Verpflichteten bekannt sind, sollten Verpflichtete dem Kunden gestatten können, Unstimmigkeiten zu melden, wenn geringfügige Abweichungen festgestellt werden, die aus Fehlern typografischer oder ähnlicher technischer Art bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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