ErwGr. 13

REG_2024_1652 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, sicherzustellen, dass Getreide, Ölsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie pelletierte ausgelaugte Rübenschnitzel und getrocknete Erbsen aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus den Markt der Union für diese Waren und das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion nicht beeinträchtigen, Vorschriften zur Erhöhung der Zölle auf diese Waren mit sofortiger Wirkung zu erlassen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das für die Verwirklichung der damit verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.06.2024

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