ErwGr. 10

REG_2024_1652 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Die Russische Föderation ist zwar Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), die Union ist jedoch aufgrund der im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“), insbesondere Artikel XXI (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, vorgesehenen Ausnahmen von der Verpflichtung befreit, den aus Russland eingeführten Waren die Vorteile zu gewähren, die gleichartigen, aus anderen Ländern eingeführten Waren gewährt werden (Meistbegünstigung).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.06.2024

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