ErwGr. 12

REG_2024_1652 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Da die Republik Belarus kein Mitglied der WTA ist, besteht für die Union keine Verpflichtung aufgrund des WTO-Übereinkommens, auf Waren aus der Republik Belarus den Meistbegünstigungsgrundsatz anzuwenden. Darüber hinaus ermöglichen bestehende Handelsabkommen Maßnahmen, die auf der Grundlage geltender Ausnahmeregelungen — insbesondere Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit — gerechtfertigt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.06.2024

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