ErwGr. 7

REG_2024_1652 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Darüber hinaus sollten die Russische Föderation und die Republik Belarus nicht in den Genuss der Zollkontingente der Union im Rahmen der Meistbegünstigung kommen. Daher sollten die ermäßigten Zollsätze im Rahmen der Zollkontingente der Union für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren nicht für die Einfuhr in die Union von Waren gelten, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.06.2024

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