ErwGr. 6

REG_2024_1652 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Dementsprechend sollten für die Einfuhren von Getreide, Ölsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie von pelletierten ausgelaugten Rübenschnitzeln und getrockneten Erbsen, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, immer dann höhere Zölle gelten als für Einfuhren aus anderen Drittländern, wenn die derzeit geltenden Zölle auf null festgesetzt oder nicht hoch genug sind. Wenn diese Erzeugnisse ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben und nicht unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, sollten sie nicht diesen höheren Zöllen unterliegen, selbst wenn sie durch die Russische Föderation oder die Republik Belarus durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.06.2024

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