(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Binnenhäfen des Kernnetzes den Artikel 22 Absatz 2 einhalten und die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Anforderungen bis zum 31.
Dezember 2030 und die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c genannten Anforderungen bis zum 31.
Dezember 2040 erfüllen.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Binnenwasserstraßennetz, einschließlich der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e genannten Verbindungen, instand gehalten wird, um eine effiziente, zuverlässige und sichere Schifffahrt für Nutzer zu ermöglichen, indem die Mindestanforderungen an Wasserstraßen und die Mindestanforderungen an das Dienstleistungsniveau gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels (gute Befahrbarkeit) gewährleistet werden.
Die Mitgliedstaaten verhindern bis zum 18.
Juli 2024 die Verschlechterung der guten Befahrbarkeit sowie die Verschlechterung des derzeitigen Zustands jener Teile des Netzes, die diese Mindestanforderungen bereits überschreiten.
(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten bis zum 31.
Dezember 2030 insbesondere, dass a) Flüsse, Kanäle, Seen, Lagunen, Binnenhäfen und deren Zufahrtswege bei festgelegten Referenzwasserständen, die im statistischen Mittel an einer bestimmten Anzahl von Tagen im Jahr überschritten werden, eine Fahrrinnentiefe von mindestens 2,5 m und eine Mindesthöhe unter Brücken, die nicht geöffnet werden können, von mindestens 5,25 m aufweisen; b) die Mitgliedstaaten auf einer öffentlich zugänglichen Website nach Buchstabe a die Anzahl der Tage pro Jahr, an denen der tatsächliche Wasserstand den festgelegten Referenzwasserstand für die Fahrrinnentiefe überschreitet oder nicht erreicht, sowie die durchschnittlichen Wartezeiten an jeder Schleuse veröffentlichen; c) die Betreiber von Schleusen gewährleisten, dass die Schleusen so betrieben und instand gehalten werden, dass nur geringe Wartezeiten entstehen; und d) Flüsse, Kanäle, Seen und Lagunen für alle Dienste gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (50) mit RIS ausgestattet werden, um den Nutzern grenzüberschreitende Informationen in Echtzeit zu gewährleisten.
Für die Zwecke von Buchstabe a werden die Referenzwasserstände anhand der Anzahl der Tage pro Jahr festgelegt, an denen der tatsächliche Wasserstand den angegebenen Referenzwasserstand überschreitet.
Vorbehaltlich der Billigung durch die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 172 AEUV Absatz 2 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten, in Absprache mit den betroffenen Europäischen Koordinatoren und gegebenenfalls in Absprache mit im Rahmen internationaler Vereinbarungen eingesetzten Flussschifffahrtskommissionen auszuarbeiten sind und in denen für jede Wasserstraße oder jeden Wasserstraßenabschnitt die Referenzwasserstände gemäß Buchstabe a festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte stehen im Einklang mit den Anforderungen, die in internationalen Übereinkommen und in Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, auch in den Regelwerken der im Rahmen solcher internationalen Übereinkommen und Abkommen eingesetzten Flussschifffahrtskommissionen, festgelegt sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 61 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Auf Antrag eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission in hinreichend begründeten Fällen für Wasserstraßen und gegebenenfalls für Wasserstraßenabschnitte Durchführungsrechtsakte zur Gewährung von Ausnahmen in Bezug auf die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3, wenn besondere geografische oder erhebliche physische Sachzwänge, eine negative sozioökonomische Kosten-Nutzen-Analyse oder erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt, die biologische Vielfalt oder das Kulturerbe vorliegen.
Jeder solche Antrag ist hinreichend zu begründen.
Der Antrag auf Ausnahmeregelungen wird gegebenenfalls mit dem benachbarten Mitgliedstaat bzw. den benachbarten Mitgliedstaaten koordiniert.
Die benachbarten Mitgliedstaaten können dem Mitgliedstaat, der die Ausnahme beantragt, eine Stellungnahme übermitteln.
Der Mitgliedstaat fügt seinem Antrag die Stellungnahmen der benachbarten Mitgliedstaaten bei.
Ein Mitgliedstaat kann in einem einzigen Antrag mehrere Ausnahmeregelungen beantragen.
Die Kommission bewertet den Antrag vor dem Hintergrund der gemäß Unterabsatz 1 vorgelegten Begründung.
Die Kommission trägt den Stellungnahmen der betreffenden benachbarten Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.
Sie kann den Mitgliedstaat spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 um zusätzliche Informationen ersuchen.
Wenn die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die vorgelegten Informationen unzureichend sind, kann sie den Mitgliedstaat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt jener zusätzlichen Informationen auffordern, diese Informationen zu ergänzen.
Die Kommission entscheidet über die beantragte Ausnahmeregelung spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 oder, falls die betreffenden Mitgliedstaaten weitere Informationen gemäß Unterabsatz 3 übermittelt haben, spätestens vier Monate nach dem letzten Eingang dieser Informationen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Wenn innerhalb dieser Fristen seitens der Kommission keine ausdrückliche Entscheidung erfolgt, gilt die Ausnahmeregelung als gewährt.
Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmeregelungen mit.
Eine Verschlechterung der Mindestanforderungen, die auf unmittelbares menschliches Handeln oder auf mangelnde Sorgfalt bei der Instandhaltung des Binnenwasserstraßennetzes zurückzuführen ist, gilt nicht als Grund, der die Gewährung einer Ausnahme rechtfertigt.
(5)Im Falle höherer Gewalt stellen die Mitgliedstaaten, sobald die Situation dies zulässt, den früheren Zustand der Befahrbarkeit wieder her.
(6)Die Kommission kann Leitlinien erlassen, um ein kohärentes Vorgehen im Hinblick auf die gute Befahrbarkeit in der Union zu gewährleisten.
Diese Leitlinien können insbesondere Folgendes umfassen: a) spezielle Parameter für frei fließende Flüsse; b) ergänzende Parameter für die Breite der Fahrrinne; c) Aufbau einer Infrastruktur für alternative Energien, um den Zugang zu alternativen Kraftstoffen im gesamten Korridor zu gewährleisten; d) Nutzung von digitalen Anwendungen des Netzes und von Automatisierungsprozessen; e) Resilienz der Infrastruktur gegenüber dem Klimawandel, Naturgefahren und vom Menschen verursachten Katastrophen oder vorsätzlichen Störungen; oder f) Einführung und Förderung neuer Technologien und Innovationen für CO2-freie und CO2-arme Kraftstoffe und Antriebssysteme.
Die Anwendung dieser Verordnung wird von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft. Sie übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 10. November 2015 und danach alle vier Jahre einen Bericht.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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