(1)Der Europäische Seeverkehrsraum verbindet und integriert die in Absatz 2 beschriebenen Seeverkehrskomponenten mit dem landseitigen Netz durch die Schaffung oder den Ausbau des Kurzstreckenseeverkehrs sowie durch den Aufbau von Seehäfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und ihrer Hinterlandanbindungen, einschließlich des geografischen Gebiets der Regionen in äußerster Randlage, um eine effiziente, tragfähige und nachhaltige Integration mit anderen Verkehrsträgern zu gewährleisten.
(2)Der Europäische Seeverkehrsraum umfasst a) die Seeverkehrsinfrastruktur innerhalb der Hafenbereiche des Kernnetzes und des Gesamtnetzes einschließlich ihrer Hinterlandanbindungen; b) Maßnahmen mit weiter gefasstem Nutzen, die nicht an bestimmte Häfen gebunden sind und dem Europäischen Seeverkehrsraum und dem maritimen Sektor allgemein zugutekommen, z. B. die Förderung von Maßnahmen, die eine ganzjährige Befahrbarkeit (Eisbrechen) sicherstellen, dem Übergang zu einem effizienteren und nachhaltigeren Seeverkehr den Weg ebnen, Synergien zwischen dem Verkehrs- und dem Energiesektor — unter anderem durch Förderung der Rolle von Häfen als Energieumschlagplätze und Unterstützung der Energiewende — verbessern, und IKT-Systeme für den Verkehr und hydrografische Vermessungen; und c) die Förderung nachhaltiger und resilienter Kurzstreckenseeverkehrsverbindungen, insbesondere Verbindungen, die Güterverkehrsströme konzentrieren, um negative externe Kosten, beispielsweise durch Emissionen und Überlastung durch den Straßenverkehr, in der Union zu senken, und Verbindungen, die den Zugang zu Gebieten in äußerster Randlage und anderen abgelegenen Gebieten, Insel- und Randgebieten durch die Schaffung oder Modernisierung von nachhaltigen, regelmäßigen und häufigen Seeverkehrsdiensten verbessern.
(3)Die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Seeverkehrsinfrastruktur umfasst insbesondere a) Seehäfen, einschließlich der für Beförderungsvorgänge innerhalb des Hafenbereichs notwendigen Infrastruktur; b) grundlegende Hafeninfrastruktur wie Innenbecken, Kaimauern, Liegeplätze, Plattformen, Molen, Docks, Deiche, Hinterfüllungen und Landgewinnung; c) Seeschifffahrtskanäle; d) Navigationshilfen; e) Hafeneinfahrten, Fahrrinnen und Schleusen; f) Wellenbrecher; g) Anbindung der Häfen an das Transeuropäische Verkehrsnetz; h) IKT-Systeme für den Verkehr, einschließlich EMSWe und VTMIS; i) Infrastruktur für den Einsatz alternativer Kraftstoffe; j) zugehörige Ausrüstung, zu der insbesondere Ausrüstungen für die Verkehrs- und Güterverkehrslogistik, die Verringerung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich abfallfreier Verfahren und Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft, die Verbesserung der Energieeffizienz, die Verringerung von Lärm und die Nutzung alternativer Kraftstoffe sowie Ausrüstung zur Gewährleistung der ganzjährigen Befahrbarkeit, einschließlich Eisbrechereinrichtungen, für hydrologische Untersuchungen und für Ausbaggerungen und Schutzmaßnahmen in Häfen und Hafeneinfahrten gehören können; und k) Infrastruktur zur Erleichterung hafenseitiger Tätigkeiten im Zusammenhang mit erneuerbarer Energie, einschließlich Offshore-Windkraftanlagen.
(4)Ein Seehafen ist Teil des Gesamtnetzes, wenn er mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) Das gesamte jährliche Personenverkehrsaufkommen beträgt mehr als 0,1 % des gesamten jährlichen Personenverkehrsaufkommens aller Seehäfen in der Union, wobei der Referenzwert für dieses Gesamtaufkommen der neueste verfügbare Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage der von Eurostat veröffentlichten Statistiken ist; b) das gesamte jährliche Güterverkehrsaufkommen entweder im Massen- oder im Stückgüterumschlag beträgt mehr als 0,1 % des entsprechenden gesamten jährlichen Güterverkehrsaufkommens in allen Seehäfen der Union; wobei der Referenzwert für dieses Gesamtaufkommen der neueste verfügbare Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage der von Eurostat veröffentlichten Statistiken ist; c) das gesamte jährliche Güterverkehrsaufkommen im Massen- und/oder Stückgüterumschlag beträgt mehr als 500 000 Tonnen, und eine Haupttätigkeit des Hafens besteht darin, zur Diversifizierung der Energieversorgung der EU und zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien beizutragen, wobei der Referenzwert für dieses Gesamtaufkommen der neueste verfügbare Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage der von Eurostat veröffentlichten Statistiken ist; d) der Seehafen befindet sich auf einer Insel und stellt im Gesamtnetz den einzigen Zugangspunkt zu einer NUTS-3-Region im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 dar; oder e) der Seehafen befindet sich in einem Gebiet in äußerster Randlage oder einem Randgebiet, außerhalb eines Umkreises von 200 km vom nächstgelegenen anderen Hafen des Gesamtnetzes.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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