Bei der Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Seeverkehrsinfrastruktur und den Europäischen Seeverkehrsraum wird in Ergänzung zu den Prioritäten nach den Artikeln 12 und 13 folgenden Aspekten Vorrang eingeräumt:
a)dem Ausbau der Seezufahrtswege, z. B. durch Wellenbrecher, Seeschifffahrtskanäle, Fahrrinnen, Schleusen, Ausbaggerungen und Navigationshilfen;
b)dem Bau oder Ausbau grundlegender Hafeninfrastruktur wie Innenbecken, Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, Kaimauern, Liegeplätze, Plattformen, Molen, Docks, Deiche, Hinterfüllungen und Landgewinnung;
c)der Verbesserung der Infrastruktur für die Verbindung der verschiedenen Verkehrsträger, der Ausrüstung und der Systeme gemäß Artikel 37 Buchstaben a, b und d; sowie der Modernisierung und Ausweitung der Kapazität der für Beförderungsvorgänge im Hafengebiet oder daran angrenzend notwendigen Eisenbahninfrastruktur, falls dies für die Anbindung an das transeuropäische Schienennetz erforderlich ist;
d)der Verbesserung der Digitalisierungs- und der Automatisierungsprozesse, insbesondere im Hinblick auf eine erhöhte Sicherheit, Effizienz und Nachhaltigkeit;
e)der Einführung und Förderung neuer Technologien und Innovationen sowie erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe;
f)der Verbesserung der Resilienz der Logistikketten und des internationalen Seehandels, auch im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel;
g)Lärmschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen;
h)der Förderung von emissionsfreien und emissionsarmen Schiffen für den Kurzstreckenseeverkehr und der Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Seeverkehrs bei dem Anlaufen von Häfen und der Optimierung der Lieferketten gemäß den nach dem Unionsrecht oder den einschlägigen internationalen Übereinkünften geltenden Anforderungen, etwa durch ökonomische Anreize für den Umweltschutz;
i)Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung von Maßnahmen mit weiter gefasstem Nutzen und von Kurzstreckenseeverkehrsverbindungen im Rahmen des Europäischen Meeresraums, einschließlich der Förderung eines verbesserten Zugangs zu Gebieten in äußerster Randlage und anderen abgelegenen Gebieten, Insel- und Randgebieten;
j)der Förderung des emissionsfreien und emissionsarmen Fährverkehrs als nachhaltigem Personenverkehrsträger;
k)Maßnahmen mit dem Ziel, den Anteil von Gütern, auch auf Kurzstreckenseeverkehrsverbindungen, zu erhöhen, die vom Straßen- und Luftverkehr auf den See- oder Binnenschiffsverkehr und den Schienenverkehr verlagert werden, um negative externe Kosten, beispielsweise durch Emissionen und Überlastung, zu senken; und
l)der Verbesserung des Zugangs zu Gebieten in äußerster Randlage und anderen abgelegenen Gebieten, Insel- und Randgebieten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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