Art. 29 – Infrastrukturkomponenten

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

(1)Die Straßenverkehrsinfrastruktur umfasst insbesondere a) Straßen einschließlich: i) Brücken; ii) Tunneln; iii) Kreuzungen; iv) Übergängen; v) Anschlussstellen; vi) Standstreifen; und vii) Infrastruktur zur Milderung der Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Lösungen zum Schutz von Tieren oder zur Lärmminderung; b) zugehörige Ausrüstung, einschließlich Systeme zur dynamischen Gewichtserfassung („Weigh in Motion“); c) digitale Infrastruktur und IKT-Systeme für den Verkehr; d) Zugangswege zu multimodalen Güterterminals; e) Anbindung der Güterterminals und Logistikplattformen an die übrigen Verkehrsträger im Transeuropäischen Verkehrsnetz; f) Busbahnhöfe; g) Infrastruktur im Zusammenhang mit Einrichtungen für alternative Kraftstoffe; und h) Park- und Rastplätze, einschließlich sicherer und gesicherter Parkflächen für Nutzfahrzeuge.
(2)Bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten und auf den in Anhang I enthaltenen Karten angegebenen Straßen handelt es sich um Straßen, die eine wichtige Rolle im Güter- und Personenfernverkehr spielen, die wichtigsten städtischen und wirtschaftlichen Zentren miteinander verbinden und die Anbindung an andere Verkehrsträger gewährleisten.
(3)Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Straßenausrüstungen können insbesondere Ausrüstungen für das Verkehrsmanagement, die Verkehrsinformation und Zielführung, die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren, die Sicherheit, die Verringerung von Umweltbelastungen, das Betanken oder Aufladen von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb sowie sichere und gesicherte Parkflächen für Nutzfahrzeuge umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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