Art. 30 – Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur für das Gesamtnetz

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) die Sicherheit der Straßenverkehrsinfrastruktur nach der Richtlinie 2008/96/EG gewährleistet, überwacht und gegebenenfalls verbessert wird; b) die Straßen mit hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards geplant, gebaut oder ausgebaut und instand gehalten werden; c) die Straßen mit einem hohen Maß an Umweltschutz geplant, gebaut oder ausgebaut und instand gehalten werden, gegebenenfalls durch Maßnahmen zur Lärmminderung und die Sammlung, Behandlung und Ableitung von Oberflächenwasser; d) Straßentunnel mit einer Länge von mehr als 500 m der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (52) entsprechen; e) gegebenenfalls die Interoperabilität von Mautsystemen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates (53), der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission (54) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 der Kommission (55) gewährleistet wird; f) gegebenenfalls Maut- und Benutzungsgebühren im Einklang mit der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (56) erhoben werden; g) intelligente Verkehrssysteme in der Straßenverkehrsinfrastruktur der Richtlinie 2010/40/EU entsprechen und in einer Weise eingeführt werden, die mit den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten im Einklang steht; und h) die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe im Straßennetz gemäß der Verordnung (EU) 2023/1804 aufgebaut wird.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a genannten Straßen des Gesamtnetzes bis zum 31.
Dezember 2050 die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Die Straße ist eigens für den Kraftfahrzeugverkehr geplant, gebaut oder ausgebaut; b) in einer Entfernung von höchstens 100 km voneinander stehen Rastplätze mit sicherem und ausreichendem Parkraum und geeigneten Einrichtungen, darunter sanitäre Anlagen, zur Verfügung, die den Bedürfnissen unterschiedlichster Beschäftigter genügen; und c) im Netz eines Mitgliedstaats sind durchschnittlich alle 300 km Systeme zur dynamischen Gewichtserfassung („Weigh in Motion“) installiert.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten bei der Installation von Systemen zur dynamischen Gewichtserfassung den Schwerpunkt auf Streckenabschnitte mit hohem Güterverkehrsaufkommen legen.
Systeme zur dynamischen Gewichtserfassung ermöglichen die Identifizierung von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, die die in der Richtlinie 96/53/EG festgelegten höchstzulässigen Gewichte vermutlich überschritten haben.
(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einrichtung oder Nutzung von Mitteln zum Erkennen sicherheitsrelevanter Ereignisse oder Zustände und die Erhebung einschlägiger Straßenverkehrsdaten zum Zweck der Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission (57): a) für die vorhandene Infrastruktur des Gesamtnetzes bis zum 31.
Dezember 2030; und b) für die neue Infrastruktur des Gesamtnetzes bis zum 31.
Dezember 2050 oder, falls der Straßenabschnitt bereits davor fertiggestellt wird, bis zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung.
(4)Auf Antrag eines Mitgliedstaats erlässt die Kommission in hinreichend begründeten Fällen Durchführungsrechtsakte zur Gewährung von Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 2 in Bezug auf Straßen, wenn die Verkehrsdichte 10 000 Fahrzeuge pro Tag in beiden Richtungen nicht überschreitet, oder aufgrund von besonderen geografischen oder erheblichen physischen Sachzwängen, eines negativen Ergebnisses einer sozioökonomischen Kosten-Nutzen-Analyse oder erheblicher negativer Auswirkungen auf die Umwelt oder die biologische Vielfalt.
Ein solcher Antrag ist hinreichend zu begründen, unter anderem unter der Berücksichtigung, dass die betreffende Infrastruktur Gegenstand von Folgenabschätzungen, Prüfungen und Inspektionen hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit sowie erforderlichenfalls Gegenstand von Abhilfemaßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2008/96/EG ist.
Der Antrag auf Ausnahmeregelungen wird gegebenenfalls mit dem benachbarten Mitgliedstaat bzw. den benachbarten Mitgliedstaaten koordiniert.
Benachbarte Mitgliedstaaten können dem Mitgliedstaat, der die Ausnahme beantragt, eine Stellungnahme übermitteln.
Der Mitgliedstaat fügt seinem Antrag die Stellungnahmen der benachbarten Mitgliedstaaten bei.
Ein Mitgliedstaat kann in einem einzigen Antrag mehrere Ausnahmeregelungen beantragen.
Die Kommission bewertet den Antrag anhand der gemäß Unterabsatz 1 vorgelegten Begründung.
Die Kommission trägt den Stellungnahmen der betreffenden benachbarten Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.
Sie kann den Mitgliedstaat spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 um zusätzliche Informationen ersuchen.
Wenn die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die vorgelegten Informationen unzureichend sind, kann sie den Mitgliedstaat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt jener zusätzlichen Informationen auffordern, diese Informationen zu ergänzen.
Die Kommission entscheidet über die beantragte Ausnahmeregelung spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 oder, falls die betreffenden Mitgliedstaaten weitere Informationen gemäß Unterabsatz 3 übermittelt haben, spätestens vier Monate nach dem letzten Eingang dieser Informationen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Wenn innerhalb dieser Fristen seitens der Kommission keine ausdrückliche Entscheidung erfolgt, gilt die Ausnahmeregelung als gewährt.
Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmeregelungen mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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