Art. 24 – Zusätzliche Prioritäten für den Aufbau der Binnenschifffahrtsinfrastruktur

REG_2024_1679 · über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013

Bei der Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf Binnenschifffahrtsinfrastruktur wird in Ergänzung zu den allgemeinen Prioritäten nach den Artikeln 12 und 13 folgenden Aspekten Vorrang eingeräumt:
a)gegebenenfalls der Erreichung höherer Standards für die Modernisierung bestehender Wasserstraßen und für die Schaffung neuer Wasserstraßen, entsprechend dem Marktbedarf;
b)Schutz- und Minderungsmaßnahmen gegen Hochwasser und Wassermangel;
c)der Verbesserung der Digitalisierungs- und der Automatisierungsprozesse, insbesondere im Hinblick auf eine erhöhte Sicherheit und Nachhaltigkeit in der Binnenschifffahrt, auch innerhalb städtischer Knoten;
d)der Modernisierung und Ausweitung der Infrastrukturkapazität, einschließlich Anlege- und Rastplätze und der Dienste, die dort für Beförderungsvorgänge im multimodalen Verkehr innerhalb wie außerhalb des Hafengebiets und entlang der Wasserstraße erforderlich sind;
e)der Förderung und Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Binnenschifffahrt und der Verkehrsinfrastruktur, einschließlich emissionsfreier und emissionsarmer Schiffe und Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen auf die Gewässer und die von den Gewässern abhängige biologische Vielfalt, gemäß den geltenden Anforderungen nach dem Unionsrecht oder den einschlägigen internationalen Übereinkünften;
f)der Entwicklung und dem Einsatz von Binnenschiffen mit geringem Tiefgang, die für niedrige Wasserstände geeignet sind;
g)beim Bau oder Ausbau der Binnenschifffahrtsinfrastruktur der Gewährleistung des Anschlusses von Fußgänger- und Radwegen und deren Zugänglichkeit, um die aktiven Verkehrsträger zu fördern;
h)der Förderung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Abschwächung der Anforderungen an Wasserstraßen, einschließlich Mitteln zur Überwachung des Wasserstraßenzustands; und
i)gegebenenfalls der Verbesserung der Schifffahrtsbedingungen, entlang der Binnenwasserstraßen durch den Bau neuer Brücken oder durch die Renovierung von Brücken, die nicht geöffnet werden können, indem ihrer Durchfahrtshöhe im Vergleich zu den bestehenden Brücken eines bestimmten Wasserstraßenabschnitts besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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