ErwGr. 43

REG_2024_1717 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

Um die negativen Folgen der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen so gering wie möglich zu halten, sollte jeder Beschluss über die Wiedereinführung solcher Kontrollen von Maßnahmen zur Eindämmung ihrer negativen Folgen begleitet werden. Dazu sollten Maßnahmen zur Gewährleistung der reibungslosen Durchfuhr von Waren und des störungsfreien Grenzübertritts von Beschäftigten im Transportwesen und von Seeleuten durch die Einrichtung von „Green Lanes“ gehören. Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Freizügigkeit der Personen sicherzustellen, deren Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung der Versorgungsketten oder für die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sein können, könnten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die bestehenden Leitlinien für Grenzgänger zur Anwendung bringen, die in der Mitteilung der Kommission vom 30. März 2020 mit dem Titel „Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs“ dargelegt sind. Die Vorschriften für die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollten daher den Leitlinien und Empfehlungen Rechnung tragen, die während der COVID-19-Pandemie als solides Netz zur Absicherung des Binnenmarkts verabschiedet wurden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten sie als Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen der wiedereingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen anwenden. Insbesondere sollten Maßnahmen festgelegt werden, die das kontinuierliche Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen und die Interessen der grenzüberschreitenden Regionen und der Partnerstädte schützen, wie etwa Genehmigungen oder Ausnahmeregelungen für die Einwohner der grenzüberschreitenden Regionen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.06.2024

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