(1)Ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 und 9 der Richtlinie 2011/92/EU erforderlich, so kann der betreffende Projektträger vor Einreichung des Antrags die zentrale Kontaktstelle um eine Stellungnahme zu dem Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind, ersuchen. Die zentrale Kontaktstelle stellt sicher, dass die Stellungnahme so bald wie möglich, spätestens jedoch 45 Tage nach dem Datum, an dem der Projektträger sein Ersuchen um Stellungnahme eingereicht hat, abgegeben wird.
(2)Ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung der Umweltauswirkungen gleichzeitig aus zwei oder mehr der folgenden Richtlinien: Richtlinie 2000/60/EG, Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (52), Richtlinie 2008/98/EG, Richtlinie 2009/147/EG, Richtlinie 2010/75/EU, Richtlinie 2011/92/EU, Richtlinie 2012/18/EU oder Richtlinie 92/43/EWG, so sorgen die Mitgliedstaaten für die Anwendung koordinierter oder gemeinsamer Verfahren, die alle Anforderungen dieser Gesetzgebungsakte der Union erfüllen. Im Rahmen des koordinierten Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 koordiniert eine zuständige Behörde die verschiedenen einzelnen Prüfungen der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts, die in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union vorgeschrieben sind. Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 sieht eine zuständige Behörde eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts vor, die in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union vorgeschrieben ist. Die Anwendung des gemeinsamen oder des koordinierten Verfahrens hat keinen Einfluss auf den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden innerhalb von 90 Tagen nach Eingang aller gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Informationen und nach Abschluss der Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der genannten Richtlinie die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der genannten Richtlinie abgeben.
(4)In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 3 genannte Frist im Einzelfall vor ihrem Ablauf um höchstens 20 Tage verlängern. In diesem Fall unterrichtet die zentrale Kontaktstelle den Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und die Frist für ihre begründete Schlussfolgerung.
(5)Der Zeitrahmen, innerhalb dessen die betroffene Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU und die Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 jener Richtlinie zu dem in Artikel 5 Absatz 1 jener Richtlinie genannten Umweltbericht zu konsultieren sind, beträgt höchstens 85 Tage und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 jener Richtlinie mindestens 30 Tage. In Fällen, für die Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 jener Richtlinie gilt, kann dieser Zeitraum im Einzelfall auf höchstens 90 Tage verlängert werden.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden und anderen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU benannten Behörden über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihren Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel nachzukommen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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