Art. 13 – Auswahlkriterien

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(1)Als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien erkennen die Mitgliedstaaten in der Union angesiedelte Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien an, die zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele, einschließlich der Klima- und Energieziele der Union, beitragen und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) Das Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien trägt zur technologischen und industriellen Widerstandsfähigkeit der Netto-Null-Technologien der Union bei, indem die Fertigungskapazitäten für ein Bauteil oder ein Segment der Lieferkette der Netto-Null-Technologie dadurch erhöht werden, dass i) für eine Netto-Null-Technologie, bei der die Union zu mehr als 50 % von Einfuhren aus Drittlandländern abhängig ist, zusätzliche Fertigungskapazitäten in der Union geschaffen werden, oder ii) ein wesentlicher Beitrag zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 geleistet wird und so zusätzliche erhebliche Produktionskapazitäten geschaffen werden, oder iii) für eine Netto-Null-Technologie, von der die Fertigungskapazitäten der Union einen erheblichen Anteil an der Weltproduktion ausmacht und die eine entscheidende Rolle für die Widerstandsfähigkeit der Union spielt, in der Union zusätzliche Fertigungskapazitäten geschaffen oder bestehende Fertigungskapazitäten auf den neuesten Stand gebracht werden. b) Das Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien hat eindeutig positive Auswirkungen auf die Lieferkette der Netto-Null-Industrie der Union oder auf nachgelagerte Sektoren, indem es europäischen Netto-Null-Industrien Zugang zu der besten verfügbaren Netto-Null-Technologie oder zu Produkten, die in einer neuartigen Fertigungsanlage hergestellt werden, verschafft, und es erfüllt mindestens eines der folgenden Kriterien: i) Durch das Projekt werden in enger Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Behörden, Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Sozialpartnern, einschließlich der Gewerkschaften, Maßnahmen ergriffen, um Arbeitskräfte anzuwerben, zu binden, weiterzubilden oder umzuschulen, die für Netto-Null-Technologien benötigt werden, unter anderem durch Berufsausbildungen, Praktika, Fort- und Weiterbildung; ii) das Projekt trägt zur Wettbewerbsfähigkeit von KMU als Teil der Lieferkette für Netto-Null-Technologien bei. c) Das Projekt trägt zur Verwirklichung der Klima- oder Energieziele der Union bei, indem Netto-Null-Technologien durch Verfahren gefertigt werden, mit denen eine verbesserte ökologische Nachhaltigkeit und Umweltleistung oder die Merkmale der Kreislauffähigkeit umgesetzt werden, einschließlich umfassender Energie-, Wasser- und Materialeffizienz mit geringem CO2-Ausstoß sowie Verfahren, mit denen die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten erheblich und dauerhaft gesenkt werden.
(2)Die Kommission erlässt bis zum 1.
März 2025 einen Durchführungsrechtsakt mit Leitlinien zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Kriterien.
Diese Leitlinien müssen zumindest spezifische Leitlinien zu den Kriterien enthalten, anhand derer bewertet werden soll, a) ob zusätzliche Fertigungskapazitäten neuartige oder beste verfügbare Kapazitäten zur Fertigung von Technologien betreffen, b) ob die zusätzlichen Fertigungskapazitäten als erheblich angesehen werden können.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien erkennen die Mitgliedstaaten Projekte zur CO2-Speicherung an, die alle folgenden Kriterien erfüllen: a) Die CO2-Speicherstätte befindet sich im Hoheitsgebiet der Union, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen oder auf ihrem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea – UNCLOS); b) das CO2-Speicherprojekt trägt zur Verwirklichung des in Artikel 20 genannten Ziels bei; c) für das CO2-Speicherprojekt wurde eine Genehmigung für die sichere und dauerhafte geologische Speicherung von CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG beantragt.
Jedes Projekt zur CO2-Abscheidung, das in Verbindung zu einem CO2-Speicherprojekt steht, das die in dem ersten Unterabsatz genannten erfüllt, und jedes verbundene CO2-Infrastrukturprojekt, das für den Transport von abgeschiedenem CO2 erforderlich ist, wird auch als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien anerkannt.
(4)Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, die einer Netto-Null-Technologie entsprechen und sich in „weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen“ und Gebieten des Fonds für einen gerechten Übergang befinden und nach den Vorschriften der Kohäsionspolitik förderfähig sind, werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens von den Mitgliedstaaten auf schriftlichen Antrag des Projektträgers als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 14 Absatz 3 anerkannt, ohne dass der Projektträger einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 2 stellen muss.
(5)Trägt ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in der Union zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele bei und profitiert es vom EHS-Innovationsfonds oder ist es Teil von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, von europäischen Wasserstofftälern oder der Wasserstoffbank, so wird es — wenn die Fonds Investitionen in Fertigungskapazitäten unterstützen — von den Mitgliedstaaten auf schriftlichen Antrag des Projektträgers als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 14 Absatz 3 anerkannt, ohne dass der Projektträger einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 2 stellen muss.
(6)Trägt ein strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien zu einer Wertschöpfungskette für eine Technologie bei, die ein Mitgliedstaat nicht als Teil der allgemeinen Struktur seiner Energieversorgung akzeptiert, so kann dieser Mitgliedstaat die Anerkennung als strategisches Projekt verweigern.
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Projekte für bestimmte Netto-Null-Technologien nicht als strategische Projekte anzuerkennen, so teilt dieser Mitgliedstaat dies so bald wie möglich öffentlich mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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