(1)Die Projektträger und alle betreffenden Behörden stellen sicher, dass bei strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien die einschlägigen Verfahren so schnell wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht behandelt werden.
(2)Wird ein Projekt als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien anerkannt, gewähren die Mitgliedstaaten unbeschadet der im Unionsrecht vorgesehenen Verpflichtungen diesem strategischen Projekt für Netto-Null-Technologien den Status der höchstmöglichen nationalen Bedeutung, sofern ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen ist, und dieses strategische Projekt für Netto-Null-Technologien wird in den Genehmigungsverfahren — einschließlich solcher für Umweltprüfungen und, sofern die Daten verfügbar sind, für Raumplanungsverfahren — entsprechend behandelt.
(3)Bei strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien wird davon ausgegangen, dass sie zur Versorgungssicherheit in Bezug auf Netto-Null-Technologien in der Union beitragen und daher im öffentlichen Interesse liegen. In Bezug auf die Umweltauswirkungen oder -verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und den Rechtsakten der Union über die Wiederherstellung der Natur werden strategische Projekte für Netto-Null-Technologien in der Union als Vorhaben von öffentlichem Interesse betrachtet und können als Vorhaben mit übergeordnetem öffentlichen Interesse und als der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienend angesehen werden, sofern alle in diesen Rechtsakten festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(4)Alle Streitbeilegungsverfahren, Gerichtsverfahren, Berufungen und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien vor nationalen Gerichten, Gerichtshöfen oder Ausschüssen, einschließlich Mediations- oder Schiedsverfahren, wenn sie in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, werden als dringlich behandelt, sofern und soweit das nationale Recht in Bezug auf Genehmigungsverfahren solche Dringlichkeitsverfahren vorsieht und sofern die üblicherweise anwendbaren Verteidigungsrechte von Einzelpersonen oder lokalen Gemeinschaften geachtet werden. Die Projektträger strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien nehmen gegebenenfalls an solchen Dringlichkeitsverfahren teil.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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