Art. 18 – Genehmigungen im Rahmen von Tälern

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(1)Die Abschnitte I und II gelten für Einzelprojekte in Tälern. Für jedes Tal wird eine zentrale Kontaktstelle benannt.
(2)Um doppele Prüfungen zu vermeiden, berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Abgabe der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Stellungnahme die Ergebnisse der gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführten Prüfungen.
(3)Die zentrale Kontaktstelle stellt den Projektträgern Vorlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, welche spezifischen Genehmigungen für Projekte in Tälern erforderlich sind. Diese Vorlagen enthalten Informationen über alle Merkmale des Projekts und die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verhinderung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, um sicherzustellen, dass nur Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU unterzogen werden, und um einer zuständigen Behörde die Entscheidung zu erleichtern, ob das Projekt einer Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bis 6 der genannten Richtlinie zu unterziehen ist.
(4)Bei Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in Tälern wird davon ausgegangen, dass sie zur Versorgungssicherheit in Bezug auf Netto-Null-Technologien in der Union beitragen und daher Vorhaben von öffentlichem Interesse sind. In Bezug auf die Umweltauswirkungen oder -verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und den Rechtsakten der Union über die Wiederherstellung der Natur werden Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in Tälern in der Union als Vorhaben von öffentlichem Interesse betrachtet und können als Vorhaben mit übergeordnetem öffentlichen Interesse und als der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienend angesehen werden, sofern alle in diesen Rechtsakten festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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