Art. 16 – Dauer des Genehmigungsverfahrens für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(1)Das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien darf folgende Dauer nicht überschreiten: a) neun Monate für den Bau oder die Ausweitung von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von weniger als 1 GW; b) zwölf Monate für den Bau oder die Ausweitung von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von 1 GW oder mehr; c) achtzehn Monate für alle erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb einer Speicherstätte gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.
(2)Das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien, bei denen die jährliche Fertigungskapazität nicht in GW gemessen wird, darf eine Frist von zwölf Monaten nicht überschreiten.
(3)Ist gemäß der Richtlinie 2011/92/EU eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i jener Richtlinie genannte Prüfungsschritt nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angerechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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