Art. 14 – Antrag und Anerkennung

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(1)Anträge auf Anerkennung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien sind vom Projektträger bei dem betreffenden Mitgliedstaat einzureichen.
(2)Der in Absatz 1 genannte Antrag muss Folgendes enthalten: a) einschlägige Nachweise in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 1 oder 3 festgelegten Kriterien; b) einen Geschäftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts im Einklang mit dem Ziel der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze bewertet wird; und c) einen ersten Entwurf in Bezug auf den Zeitplan für das Projekt zur Einschätzung, wann das Projekt zur Erreichung des in Artikel 5 genannten Referenzwerts für die Fertigungskapazität der Union oder des in Artikel 20 genannten Ziels der CO2-Injektionskapazität auf Unionsebene beitragen kann. Die Kommission stellt ein vorgefertigtes Formular für die Einreichung der in Absatz 1 genannten Anträge bereit.
(3)Die Mitgliedstaaten bewerten den in Absatz 1 genannten Antrag innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags in einem fairen und transparenten Verfahren. Hat der Projektträger nicht alle relevanten und vollständigen Informationen übermittelt, die für die Bearbeitung eines Antrags erforderlich sind, fordert der Mitgliedstaat den Projektträger nur ein einziges Mal auf, unverzüglich ergänzende Informationen zu übermitteln, um den Antrag zu vervollständigen. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des eingereichten Antrags gilt als Beginn des Bewertungsverfahrens. Die sich aus diesem Verfahren ergebende Entscheidung ist zu begründen und dem Projektträger und der in den Absätzen 38 und 39 genannten Plattform mitzuteilen.
(4)Ergeht innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitrahmens keine Entscheidung, kann der Projektträger den Mitgliedstaat benachrichtigen und ihn unverzüglich auffordern, dem Projektträger eine aktualisierte Frist von höchstens 30 Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist zu gewähren.
(5)Die Kommission kann zu den genehmigten strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien Stellung nehmen. Lehnt ein Mitgliedstaat den Antrag ab, so hat der Antragsteller das Recht, den Antrag der Kommission vorzulegen, die den Antrag innerhalb von 20 Arbeitstagen prüft. Die Prüfung der Kommission erfolgt unbeschadet der Entscheidung des Mitgliedstaats.
(6)Bestätigt die Kommission nach ihrer Prüfung gemäß Absatz 5 dieses Artikels die Ablehnung des Antrags durch den Mitgliedstaat, so teilt sie dem Antragsteller ihre Schlussfolgerung in Form eines Schreibens mit. Kommt die Kommission zu einem anderen Prüfungsergebnis als der Mitgliedstaat, so wird das betreffende Projekt von der in den Artikeln 38 und 39 genannten Plattform erörtert.
(7)Stellt die Kommission oder ein Mitgliedstaat fest, dass an einem strategischen Projekt für Netto-Null-Technologien wesentliche Änderungen vorgenommen wurden oder dass es die Kriterien des Artikels 13 nicht mehr erfüllt, oder stützt sich seine Anerkennung als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien auf einen Antrag mit unrichtigen Angaben, so teilt sie dies dem betreffenden Projektträger mit. Nach Anhörung des Projektträgers kann der Mitgliedstaat die Entscheidung über die Anerkennung als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien aufheben.
(8)Ein Projekt, das nicht mehr als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien anerkannt ist, verliert alle mit diesem Status im Rahmen dieser Verordnung verbundenen Rechte.
(9)Die Kommission erstellt und führt ein öffentlich zugängliches Register der strategischen Projekte für Netto-Null-Technologien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 14 REG_2024_1735 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 14 REG_2024_1735 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.