(1)Bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU fallen, wenden öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit an, die in dem in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, wenn die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k dieser Verordnung aufgeführten Netto-Null-Technologien Teil der Aufträge sind oder wenn Bauaufträge oder Baukonzessionen eine der genannten Technologien umfassen.
(2)Absatz 1 hindert öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber nicht daran, zusätzliche Mindestanforderungen oder Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit anzuwenden.
(3)Ungeachtet des Absatzes 1 wenden öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber auf die Bauaufträge und Baukonzessionen gemäß Absatz 1 mindestens eine der folgenden Bedingungen, Anforderungen oder vertraglichen Verpflichtungen an: a) eine mit sozialen oder beschäftigungsbezogenen Erwägungen verbundene besondere Bedingung in Form einer Klausel für die Auftragsausführung im Sinne von Artikel 70 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 87 der Richtlinie 2014/25/EU sowie im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2014/23/EU; b) die Anforderung, die Einhaltung der geltenden Cybersicherheitsanforderungen, die in einer Verordnung über Cyberresilienz vorgesehen sind, nachzuweisen, gegebenenfalls — sofern verfügbar — mittels eines einschlägigen europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung; c) eine spezifische vertragliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Auftragskomponente im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k aufgeführten Netto-Null-Technologien, die im Falle ihrer Nichteinhaltung zur obligatorischen Zahlung einer angemessenen Strafgebühr führen kann und die über die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgeht, sofern solche Rechtsvorschriften bestehen.
(4)Die in Absatz 1 genannten verbindlichen Mindestanforderungen können gegebenenfalls — sofern zweckdienlich — folgende Form annehmen: a) technische Spezifikationen oder Anforderungen im Sinne von Artikel 36 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 42 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 60 der Richtlinie 2014/25/EU oder b) Klauseln für die Auftragsausführung im Sinne von Artikel 70 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 87 der Richtlinie 2014/25/EU sowie im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2014/23/EU.
(5)Bis zum 30.
März 2025 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Absatz 1.
Beim Erlass dieses Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission mindestens folgende Elemente: a) die Marktlage der betreffenden Technologien auf Unionsebene; b) Bestimmungen zur ökologischen Nachhaltigkeit, die in anderen Rechtsakten der Union mit oder ohne Gesetzescharakter festgelegt sind und für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gelten, die unter die Verpflichtung nach Absatz 1 fallen; c) die internationalen Verpflichtungen der Union, einschließlich des GPA und anderer internationaler Übereinkünfte, an die die Union gebunden ist.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Ein Mitgliedstaat darf Anbieter oder Netto-Null-Produkte aus einem anderen Mitgliedstaat nicht diskriminieren oder ungerechtfertigt unterschiedlich behandeln.
(7)Der Beitrag des Angebots zur Resilienz wird bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU fallen, wenn die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k dieser Verordnung aufgeführten Netto-Null-Technologien Teil dieser Aufträge sind, oder bei den in Absatz 1 genannten Bauaufträgen und Baukonzessionen, wenn sie eine der genannten Technologien umfassen, und bei Aufträgen, die auf der Grundlage eines Rahmenabkommens vergeben werden, wenn gemäß dem vorliegenden Absatz der geschätzte Wert dieser Abkommen den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Werten entspricht oder diese übersteigt, berücksichtigt.
Hat die Kommission zum Zeitpunkt der Bekanntmachung einer Ausschreibung für ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder des Beginns eines solchen Verfahrens gemäß Artikel 29 Absatz 2 festgestellt, dass der Anteil einer spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile mit Herkunft aus einem Drittland mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile innerhalb der Union ausgemacht hat, oder hat die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 2 festgestellt, dass der Anteil der Lieferungen einer spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile mit Herkunft aus einem Drittland innerhalb der Union in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich um mindestens 10 Prozentpunkte gestiegen ist und mindestens 40 % der Lieferungen innerhalb der Union erreicht hat, müssen die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber bei den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge folgende Bedingungen aufnehmen: a) eine Verpflichtung, dass für die Laufzeit des Auftrags nicht mehr als 50 % des Wertes der spezifischen Netto-Null-Technologie gemäß diesem Absatz aus jedem einzelnen Drittland geliefert werden, wie von der Kommission vorgesehen; b) eine Verpflichtung für die Laufzeit des Auftrags, dass — wie von der Kommission vorgesehen — nicht mehr als 50 % des Werts der wichtigsten spezifischen Bauteile der spezifischen Netto-Null-Technologie gemäß diesem Absatz direkt von einem erfolgreichen Auftragnehmer oder von einem Unterauftragnehmer aus jedem einzelnen Drittland geliefert oder bereitgestellt werden; c) eine Verpflichtung, auf Verlangen geeignete Nachweise in Bezug auf die Buchstaben a oder b an die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber spätestens bei Auftragserfüllung vorzulegen; d) eine Verpflichtung, eine anteilige Strafgebühr im Falle einer Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verpflichtungen in Höhe von mindestens 10 % des Werts der spezifischen Netto-Null-Technologien des Auftrags gemäß diesem Absatz zu zahlen.
(8)Bei Aufträgen, die unter Anlage I des GPA betreffend die Union sowie andere für die Union bindende einschlägige internationale Übereinkünfte fallen, wenden die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die Anforderungen der Absatzes 7 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d nicht an, wenn die spezifische Netto-Null-Technologie oder ihre wichtigsten spezifischen Bauteile aus Bezugsquellen stammen, die Unterzeichner dieser Übereinkünfte sind.
(9)Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können ausnahmsweise beschließen, die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden, wenn a) die benötigte Netto-Null-Technologie nur von einem spezifischen Wirtschaftsteilnehmer geliefert werden kann und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Parameter des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist; b) bei einem ähnlichen früheren Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das von demselben öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber in den zwei Jahren unmittelbar vor Beginn des geplanten neuen Vergabeverfahrens eingeleitet wurde, keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge eingereicht wurden; c) deren Anwendung den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber dazu zwingen würde, Ausrüstungen anzuschaffen, die unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden, oder zu technischer Inkompatibilität bei Betrieb und Wartung führen würde.
(10)Kostenunterschiede, die auf der Grundlage von objektiven und transparenten Daten auf über 20 % geschätzt werden, können von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern als unverhältnismäßig angesehen werden.
(11)Hat die Anwendung des Beitrags zur Resilienz gemäß Absatz 7 dieses Artikels dazu geführt, dass bei einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge eingereicht wurden, können die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber ausnahmsweise a) beschließen, das Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 50 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU oder Artikel 31 Absatz 5 der Richtlinie 2014/23/EU anzuwenden, oder b) beschließen, Absatz 7 des vorliegenden Artikels in einem späteren spezifischen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das auf die gleichen Bedürfnisse ausgerichtet ist wie die Bedürfnisse, die zur Einleitung des in diesem Absatz genannten ursprünglichen Verfahrens geführt haben, nicht anzuwenden.
(12)Dieser Artikel gilt unbeschadet a) der Möglichkeit, zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden, b) der Möglichkeit, ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 84 der Richtlinie 2014/25/EU auszuschließen, c) der Artikel 107 und 108 AEUV bei nicht wettbewerblichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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