(1)Wenn die Mitgliedstaaten, regionalen oder lokalen Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV und des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union beschließen, neue Programme zugunsten von Haushalten, Unternehmen oder Verbrauchern einzuführen bzw. bestehende Programme zu aktualisieren, um den Begünstigten Anreize für den Kauf von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien zu bieten, gestalten sie diese Programme so, dass sie einen Kaufanreiz für Endprodukte mit Netto-Null-Technologien, die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels einen hohen Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz leisten, schaffen, indem ein zusätzlicher angemessener finanzieller Ausgleich vorgesehen wird oder die Förderfähigkeit im Rahmen des Programms von den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien abhängig gemacht wird, wobei die Zugänglichkeit der Programme für in Energiearmut lebende Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen ist.
(2)Der zusätzliche finanzielle Ausgleich, der von den Behörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgrund der Anwendung der in Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitender Teil und Buchstaben b, und c des vorliegenden Artikels genannten Kriterien gewährt wird, darf 5 % der Kosten des Netto-Null-Technologie-Endprodukts für den Verbraucher nicht übersteigen, mit Ausnahme von Programmen für Bürgerinnen und Bürger, die in Energiearmut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (57) leben und für die die Obergrenze bei 15 % liegt.
(3)Bei der Konzeption und Umsetzung eines Programms gemäß Absatz 1 bewertet die Behörde bei den auf dem Markt verfügbaren Endprodukten mit Netto-Null-Technologien deren Beitrag zu Resilienz und Nachhaltigkeit auf der Grundlage eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahrens. Für jedes Endprodukt mit Netto-Null-Technologien kann beantragt werden, dass es in das Programm aufgenommen wird. Die Behörde setzt eine Mindestpunktzahl fest, die die Endprodukte mit Netto-Null-Technologien erreichen müssen, um für den zusätzlichen finanziellen Ausgleich im Rahmen des Förderprogramms in Betracht zu kommen.
(4)Grundlage für den Beitrag anderer Formen der öffentlichen Intervention zu Nachhaltigkeit und Resilienz ist ihr Beitrag zur Resilienz unter Berücksichtigung des Anteils der Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile, die aus einem Drittland stammen, auf den mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie innerhalb der Union entfallen; und mindestens eines der folgenden Kriterien: a) ökologische Nachhaltigkeit, die über die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgeht; b) Beitrag zur Innovation durch Bereitstellung völlig neuer Lösungen oder durch Verbesserung vergleichbarer hochmoderner Lösungen; c) Beitrag zur Integration des Energiesystems. Die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien müssen objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden, die über die in Unterabsatz 1 festgelegten Kriterien hinausgehen. Für die Zwecke des in Unterabsatz 1 einleitender Teil genannten Beitrags zur Resilienz dieses Absatzes wird das Herkunftsland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt.
(5)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf einer einzigen frei zugänglichen Website alle Informationen über Programme gemäß Absatz 1 für jedes relevante Endprodukt mit Netto-Null-Technologien.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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