Art. 30 – Europäische Akademien für eine Netto-Null-Industrie

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(1)Auf der Grundlage einer von der Kommission unter Verwendung vorhandener Daten und Berichte durchgeführten Bewertung des Fachkräftemangels in Industrien für Netto-Null-Technologien, die für den industriellen Wandel und die Dekarbonisierung von entscheidender Bedeutung sind, und unter uneingeschränkter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt die Kommission — unter anderem durch die Bereitstellung von Startfinanzierungen — die Einrichtung europäischer Akademien für eine Netto-Null-Industrie (im Folgenden „Akademien“) als Organisationen oder Konsortien oder Projekte einschlägiger Interessenträger, die folgende Ziele haben: a) Entwicklung — zur freiwilligen Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung in ihren Hoheitsgebieten — von Lernprogrammen und -inhalten sowie Lern- und Ausbildungsmaterialien für die Aus- und Weiterbildung, etwa in Bezug auf die Entwicklung, die Herstellung, die Installation, die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung, die Instandsetzung, die umweltgerechte Gestaltung, die Wiederverwendung und das Recycling von Netto-Null-Technologien sowie in Bezug auf Rohstoffe, relevante Aspekte der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Querschnittskompetenzen; dadurch wird dem Fachkräftemangel Rechnung getragen und werden die Kapazitäten der Behörden, insbesondere derjenigen, die für die Erteilung der in Kapitel II genannten Genehmigungen und Zulassungen zuständig sind, und der in Kapitel IV dieser Verordnung genannten öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber unterstützt; b) Förderung der freiwilligen Nutzung der Lernprogramme, -inhalte und -materialien durch Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung in den Mitgliedstaaten; c) Unterstützung der Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, die die von den Akademien erarbeiteten Lernprogramme, -inhalte und -materialien nutzen, um die Qualität der angebotenen Ausbildung aufrechtzuerhalten und Mechanismen zu entwickeln, mit denen die Qualität der angebotenen Ausbildung sichergestellt wird; d) Entwicklung — zur freiwilligen Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung in ihren Hoheitsgebieten — von Zertifikaten, gegebenenfalls einschließlich Microcredentials, um die Erkennung von Kompetenzen und gegebenenfalls die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, die Übertragbarkeit zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen und Branchen zu verbessern und die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte zu erleichtern, die Abstimmung mit relevanten hochwertigen Arbeitsplätzen durch Instrumente wie das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) und EURAXESS zu fördern und die Sichtbarkeit des Umstands sicherzustellen, dass ein Lernprogramm oder Lerninhalte von einer Akademie entwickelt wurden.
(2)An den Akademien werden einschlägige Akteure wie die Industrie für Netto-Null-Technologien, Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung und Sozialpartner aus mehreren Mitgliedstaaten einbezogen. Die Akademien erstellen Aktionspläne mit unter anderem Etappenzielen und Zielvorgaben, auch in Bezug auf die Zahl der Lernenden, die auf der Bewertung des Fachkräftemangels beruhen, sowie einen Finanzplan zur Erreichung der finanziellen Tragfähigkeit. In diesen Aktionsplänen wird gegebenenfalls besonderes Augenmerk auf Regionen gelegt, die sich im industriellen Wandel befinden oder eine hohe Arbeitslosenquote aufweisen.
(3)Die Akademien erarbeiten geschlechtergerechte Inhalte, tragen dazu bei, Geschlechterstereotypen entgegenzutreten, und fördern den gleichberechtigten Zugang zu Lerninhalten für alle, wobei sie besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit legen, mehr Frauen und junge Menschen, insbesondere diejenigen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Berufsausbildung absolvieren (NEET), ältere Menschen, Arbeitnehmer in Berufen, deren Fortbestehen gefährdet ist oder deren Inhalte und Aufgaben durch neue Technologien stark verändert werden, Menschen, die in Übergangsregionen arbeiten, und Menschen mit Behinderung zu aktivieren. Die Akademien fördern die Vielfalt und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Migranten und Menschen in prekären Situationen.
(4)Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse der Haushaltsbehörde werden gegebenenfalls auf Unionsebene Finanzmittel bereitgestellt, um die Einrichtung der Akademien mit der in Absatz 1 genannten Startfinanzierung zu unterstützen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ermutigt, einschlägige Unionsfonds wie den ESF+ zu nutzen, um die Nutzung der von den Akademien entwickelten Lerninhalte zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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