Art. 31 – Reglementierte Berufe in Industrien für Netto-Null-Technologien und Anerkennung von Berufsqualifikationen

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(1)Innerhalb von neun Monaten nach Fertigstellung der von einer Akademie entwickelten Lerninhalte und -materialien und danach alle zwei Jahre ermitteln die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit, ob die von dieser Akademie entwickelten Lernprogramme den spezifischen Qualifikationen entsprechen, die vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu reglementierten Tätigkeiten im Rahmen eines Berufs von besonderer Bedeutung für die Industrie für Netto-Null-Technologien in diesem Mitgliedstaat gefordert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Bewertungen online veröffentlicht und leicht zugänglich gemacht werden. Wird beurteilt, dass die Lernprogramme nicht den Qualifikationen entsprechen, die vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu regulierten Tätigkeiten gefordert werden, oder hat ein Mitgliedstaat nicht versucht, die Entsprechung zu ermitteln, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Plattform unter Bereitstellung einschlägiger Informationen über a) die Gründe, warum die Ermittlung nicht durchgeführt wurde, oder b) die Unterschiede zwischen den von den Akademien entwickelten Lernprogrammen und den von dem Aufnahmemitgliedstaat geforderten spezifischen Qualifikationen sowie die Art und Weise, wie die Entsprechung erreicht werden kann.
(2)Gelangt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass die von einer Akademie entwickelten Lernprogramme den spezifischen Qualifikationen entsprechen, die vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu reglementierten Tätigkeiten gefordert werden, so erleichtert er die Anerkennung von Zertifikaten, die von Anbietern allgemeiner und beruflicher Bildung auf der Grundlage der von der Akademie gemäß Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG entwickelten Lernprogramme ausgestellt wurden, wenn ein Inhaber eines solchen Zertifikats Zugang zu einem reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG beantragt, der von besonderer Bedeutung für die Industrie für Netto-Null-Technologien ist, indem er das Zertifikat als ausreichenden Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG behandelt.
(3)Ist der Zugang zu einem Beruf, der von besonderer Bedeutung für die Industrie für Netto-Null-Technologien ist, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert, so bemühen sich die Mitgliedstaaten um die Entwicklung eines gemeinsamen Spektrums von für die Ausübung dieses bestimmten Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen mit dem Zweck, einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen gemäß Artikel 49a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG zu schaffen, um die automatische Anerkennung von Qualifikationen zu ermöglichen. Die Plattform kann auch Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsrahmen gemäß Artikel 49a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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