(1)Bis zum 30.
März 2025 richten die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien eine oder mehrere Kontaktstellen ein oder benennen diese.
Für jeden Antrag auf Einrichtung eines Reallabors für Netto-Null-Technologien gemäß diesem Artikel ist eine einzige Kontaktstelle zuständig.
(2)Die Mitgliedstaaten können, gegebenenfalls gemeinsam mit lokalen und regionalen Behörden sowie anderen Mitgliedstaaten, auf eigene Initiative Reallabore für Netto-Null-Technologien einrichten.
Die Mitgliedstaaten richten in enger Zusammenarbeit mit der Industrie und gegebenenfalls Forschungseinrichtungen, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft die Reallabore für Netto-Null-Technologien gemäß Absatz 1 auf Antrag eines Unternehmens, einer Organisation oder eines Konsortiums ein, das/die innovative Netto-Null-Technologien entwickelt, die in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a festgelegten Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien erfüllt und von den zuständigen Behörden nach dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Auswahlverfahren ausgewählt wurde.
(3)Die Regelungen und Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb der Reallabore für Netto-Null-Technologien gemäß Absatz 2 werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen.
Diese Regelungen und Bedingungen erhöhen die Flexibilität der zuständigen Behörden in Bezug auf die Priorisierung von Anträgen für Reallabore für Netto-Null-Technologien und deren Genehmigung.
Sie fördern Innovation und das regulatorische Lernen und berücksichtigen insbesondere die besonderen Umstände und Kapazitäten der teilnehmenden KMU und Start-up-Unternehmen.
Die Durchführungsrechtsakte umfassen wesentliche gemeinsame Grundsätze zu den folgenden Aspekten: a) Förderfähigkeitskriterien und Auswahlverfahren für die Teilnahme an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien; b) das Verfahren für die Beantragung von, die Teilnahme an und die Überwachung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien sowie den Ausstieg aus und die Einstellung von diesen Reallaboren; c) die für die Teilnehmenden geltenden Bedingungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Die Beteiligung an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien lässt die Aufsichts- und Abhilfebefugnisse der für die Beaufsichtigung des Reallabors für Netto-Null-Technologien zuständigen Behörden unberührt.
Die Testung, Entwicklung und Validierung innovativer Netto-Null-Technologien oder anderer innovativer Technologien erfolgt unter Aufsicht und mit Unterstützung der zuständigen Behörden.
Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichtsbefugnisse innerhalb der Grenzen der einschlägigen Rechtsvorschriften flexibel aus, passen die bestehenden Regulierungspraktiken an und nutzen ihre Ermessensbefugnisse bei der Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften für ein spezifisches Reallabor-Projekt für Netto-Null-Technologien mit dem Ziel, Hindernisse zu beseitigen, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, die Rechtsunsicherheit zu verringern und Innovationen im Bereich Netto-Null-Technologien oder anderer innovativer Technologien zu fördern.
(5)Für die Zwecke der Erreichung des Ziels dieses Artikels erwägen die zuständigen Behörden, ob sie Abweichungen oder Ausnahmen nach nationalem Recht gewähren, soweit dies nach dem einschlägigen Unionsrecht zulässig ist.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass im Plan für Reallabore für Netto-Null-Technologien die Anforderungen des Unionsrechts und die Hauptziele und grundlegenden Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle erheblichen Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt, die bei der Entwicklung und Testung innovativer Netto-Null-Technologien oder anderer innovativer Technologien festgestellt werden, öffentlich bekannt gemacht werden und zu einer sofortigen Aussetzung des Entwicklungs- und Testverfahrens führen, bis dieses Risiko minimiert worden ist.
Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das vorgeschlagene Projekt außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung oder der Umwelt birgt, insbesondere weil es sich auf die Testung, Entwicklung oder Validierung mit besonders giftigen Stoffen bezieht, so genehmigen sie den Plan für Reallabore für Netto-Null-Technologien nur dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass angemessene Schutzmaßnahmen eingeleitet wurden, die dem festgestellten außergewöhnlichen Risiko Rechnung tragen.
(6)Die am Reallabor für Netto-Null-Technologien Beteiligten bleiben nach den geltenden Haftungsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten für materielle Schäden haftbar, die Dritten aus der Testung im Reallabor für Netto-Null-Technologien entstehen.
(7)Die Laufzeit des Reallabors für Netto-Null-Technologien kann mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde nach demselben Verfahren verlängert werden.
(8)Die Reallabore für Netto-Null-Technologien werden so konzipiert und umgesetzt, dass sie gegebenenfalls die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden erleichtern.
Die Mitgliedstaaten, die Reallabore für Netto-Null-Technologien eingerichtet haben, koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten im Rahmen der Plattform zusammen, um relevante Informationen mit anderen Mitgliedstaaten auszutauschen.
Die Plattform kann Unternehmen, die an Reallaboren für Netto-Null-Technologien teilgenommen haben, ersuchen, ihre Erfahrungen mit dem Prozess mitzuteilen.
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten auf der Plattform bereitgestellten Informationen und der dort geführten Diskussionen erstellt die Kommission regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der Umsetzung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien; in den Bericht werden auch bewährte Verfahren, gewonnene Erkenntnisse und Empfehlungen zur Einrichtung der Reallabore für Netto-Null-Technologien und gegebenenfalls zur Anwendung dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union innerhalb des Reallabors für Netto-Null-Technologien in einer für dessen Zwecke angepassten Weise aufgenommen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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