Art. 27 – Vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(1)Die Mitgliedstaaten streben gegebenenfalls an, die vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen zu nutzen, um Innovationen im Bereich Netto-Null-Technologien und die Schaffung neuer Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union zu fördern. Die vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen können durch Unionsmittel im Rahmen bestehender Unionsprogramme für gemeinsame vorkommerzielle Auftragsvergaben oder gemeinsame Vergaben öffentlicher Aufträge in den Mitgliedstaaten ergänzt werden.
(2)Die Plattform erarbeitet Empfehlungen zur Gestaltung von vorkommerziellen Auftragsvergaben oder Vergaben öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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