Art. 46 – Bewertung

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(1)Bis zum 30. Juni 2028 und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit ihren wichtigsten Ergebnissen vor.
(2)Bei der in Absatz 1 genannten Bewertung wird geprüft, ob a) die in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht wurden, insbesondere ihr Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes, und welche Auswirkungen diese Verordnung auf gewerbliche Nutzer, insbesondere KMU, und Endnutzer sowie auf die Ziele des europäischen Grünen Deals hat; b) diese Verordnung für die Zeit nach 2030 und im Hinblick auf das in Artikel 1 genannte längerfristige Ziel der Klimaneutralität bis 2050 geeignet sind, wobei unter anderem einer möglichen Aufnahme in diese Verordnung anderer Technologien, die bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 eine wichtige Rolle haben können, Rechnung getragen wird; c) ob Richtwerte für bestimmte Technologien erforderlich sind, um die Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf diese Technologien zu erreichen.
(3)In der Bewertung wird Folgendes berücksichtigt: a) die Ergebnisse des Überwachungsprozesses gemäß Artikel 42; b) der Technologiebedarf, der sich aus den Aktualisierungen der nationalen Energie- und Klimapläne ergibt, einschließlich des Strategieplans für Energietechnologie, wobei dem jüngsten Bericht über die Lage der Energieunion Rechnung zu tragen ist.
(4)Innerhalb des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums sowie nach jeder Erneuerung oder Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne und nach Konsultation der Plattform bewertet die Kommission, ob die in Artikel 4 festgelegte Liste der Netto-Null-Technologien ausgeweitet werden muss, und legt gegebenenfalls einen Vorschlag vor.
(5)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen, die die Kommission für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts benötigt.
(6)Gelangt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichts zu dem Schluss, dass die Union die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele voraussichtlich nicht erreichen wird, so bewertet sie nach Konsultation der Plattform die Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen.
(7)Bis zum 30. März 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 44 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs auf der Grundlage der in Artikel 4 aufgeführten Liste der Netto-Null-Technologien, um die Unterkategorien innerhalb der Netto-Null-Technologien und die Liste der für diese Technologien verwendeten spezifischen Bauteile zu ermitteln. Dieser delegierte Rechtsakt — sowie jeder künftige delegierte Rechtsakt zur Änderung des Anhangs X — stützt sich auf eine umfassende Bewertung, um spezifische wesentliche Bauteile zu ermitteln, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie in erster Linie für Netto-Null-Technologien verwendet werden. Diese Bewertung stützt sich auf eine methodische Analyse der Lieferketten der Netto-Null-Technologien, wobei insbesondere die kommerzielle Verfügbarkeit der Bauteile, ein angemessener Detaillierungsgrad und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Die Kommission kann diesen delegierten Rechtsakt auf der Grundlage dieser Bewertung überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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