Art. 45 – Ausschussverfahren

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 25 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem mit dem Beschluss 71/306/EWG des Rates (59) eingesetzten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge unterstützt. Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 26 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss für die Energieunion unterstützt.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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