Art. 42 – Überwachung

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(1)Die Kommission überwacht laufend a) die Fortschritte der Union in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Ziele der Union, insbesondere die Risiken in Bezug auf die Versorgung mit Netto-Null-Technologien, die den Wettbewerb verzerren und den Binnenmarkt fragmentieren würden, und die damit verbundenen Auswirkungen dieser Verordnung; b) die Fortschritte der Union bei der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Richtwerte unter Berücksichtigung der Beschränkungen und Möglichkeiten des Weltmarkts; c) den Wert oder das Volumen der Einfuhren von Netto-Null-Technologien in das Gebiet der Union und deren Ausfuhren aus dem Gebiet der Union; d) die Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels der CO2-Injektionskapazität auf Unionsebene gemäß Artikel 20 sowie bei der damit zusammenhängenden CO2-Transportinfrastruktur und den damit zusammenhängenden CO2-Abscheidungstätigkeiten.
(2)Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten nationalen Behörden erheben und stellen die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten und sonstigen Nachweise zur Verfügung. Insbesondere erheben sie mindestens alle drei Jahre Daten über a) Hindernisse für den Handel mit Netto-Null-Technologien oder mit Waren, die Netto-Null-Technologien nutzen, innerhalb des Binnenmarkts und deren mögliche Ursachen, auch wenn diese Hindernisse auf Störungen der globalen Lieferkette zurückzuführen sind; b) Entwicklungen bei Netto-Null-Technologien und Markttrends sowie Marktpreise für die jeweiligen Netto-Null-Technologien, einschließlich Informationen über Auktionen, ihre Häufigkeit, ihre Zuschlagspreise und ihr Volumen, die für die Erfüllung der Anforderungen nach Kapitel IV relevant sind; c) die Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien und damit zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Daten über Beschäftigung und Kompetenzen; d) die Anzahl der KMU, die an Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien beteiligt sind, e) die folgenden Informationen im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren pro Netto-Null-Technologie: i) die Zahl der eingeleiteten Genehmigungsverfahren, die Zahl der abgelehnten Anträge und die Zahl der getroffenen umfassenden Entscheidungen unter Angabe, ob das Projekt genehmigt oder abgelehnt wurde; ii) die Dauer der Genehmigungsverfahren, wenn eine umfassende Entscheidung getroffen wurde, einschließlich der Dauer der Fristverlängerungen; iii) Angaben zu den Ressourcen, die für den Betrieb der zentralen Kontaktstelle zugewiesen wurden; f) die Anzahl und Art der Reallabore für Netto-Null-Technologien; g) die Menge an dauerhaft unterirdisch gespeichertem CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.
(3)Wenn die in Absatz 2 genannten Daten nicht bereits Bestandteil der nationalen Energie- und Klimapläne sind oder sich nicht mit den Elementen der nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang befinden, übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 15. März 2027 und danach alle drei Jahre einen Bericht mit diesen Daten.
(4)Die Berichtspflicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels gilt nicht, wenn die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass dies gemäß Artikel 346 AEUV ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.
(5)Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung einer Vorlage für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Berichte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Berichte überwacht die Kommission die Fortschritte der Union gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und veröffentlicht diesbezügliche Empfehlungen als Teil der Jahresberichte über die Wettbewerbsfähigkeit von Technologien für saubere Energie gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999. In den Empfehlungen wird auch geprüft, ob alle Netto-Null-Technologien, die zur Verwirklichung der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele erforderlich sind, von dieser Verordnung erfasst werden.
(7)Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/31/EG vorgelegten Entwürfe von Genehmigungsanträgen und der gemäß Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 23 Absätze 4 und 6 dieser Verordnung vorgelegten Berichte überwacht die Kommission die Fortschritte bei der Erreichung des unionsweiten Ziels für die CO2-Injektionskapazität gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht.
(8)Die Kommission unterrichtet die Plattform über ihre Erkenntnisse im Zusammenhang mit diesem Artikel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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