Art. 39 – Struktur und Funktionsweise der Plattform

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(1)Die Plattform setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.
(2)Jeder Mitgliedstaat ernennt einen hochrangigen Vertreter für die Plattform. Soweit dies im Hinblick auf die Funktion und das Fachwissen zweckdienlich ist, kann ein Mitgliedstaat mehr als einen Vertreter in Bezug auf verschiedene Aufgaben der Plattform ernennen. Jeder Vertreter, der für die Plattform ernannt wird, hat einen Stellvertreter. Nur Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt. Jeder Mitgliedstaat hat unabhängig von der Zahl seiner Vertreter nur eine Stimme.
(3)Auf Vorschlag der Kommission gibt sich die Plattform mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(4)Die Plattform tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um die wirksame Erfüllung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben zu gewährleisten. Die Plattform hält, soweit erforderlich, auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Kommission oder eines Mitgliedstaats außerordentliche Sitzungen ab.
(5)Die Kommission unterstützt die Plattform durch ein Exekutivsekretariat, das technische und logistische Unterstützung leistet.
(6)Die Plattform kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung einrichten. Die Plattform richtet mindestens eine Untergruppe ein, um die angemessene Umsetzung der Akademien gemäß Kapitel V sicherzustellen.
(7)Die Plattform lädt Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter zu ihren Sitzungen ein, darunter auch zu den Sitzungen der in Absatz 6 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen. Das Europäische Parlament erhält alle Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Arbeit der Plattform zur gleichen Zeit wie die Mitglieder der Plattform.
(8)Die Plattform richtet eine Gruppe zur Netto-Null-Industrie ein. Diese Gruppe gibt auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Plattform Empfehlungen an die Plattform ab, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.
(9)Gegebenenfalls kann die Plattform oder die Kommission Sachverständige, die die Industrie, Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Gewerkschaften und andere Dritte vertreten, zur Teilnahme an den Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen einladen oder sie ersuchen, schriftliche Beiträge zu leisten. Diese Sachverständigen beteiligen sich nicht an der Entscheidungsfindung.
(10)Die Plattform ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die sichere Handhabung und Verarbeitung vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen zu gewährleisten.
(11)Die Plattform bemüht sich nach Kräften, Entscheidungen einvernehmlich zu treffen.
(12)Die Plattform stimmt sich mit bestehenden und einschlägigen Industrieallianzen ab, arbeitet mit ihnen zusammen und lädt sie gegebenenfalls zu ihren Sitzungen ein, darunter auch zu den Sitzungen der in Absatz 6 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen.
(13)Die Plattform tritt mindestens einmal jährlich mit Vertretern der in Artikel 35 genannten Lenkungsgruppe für den SET-Plan zusammen, um die jüngsten Entwicklungen und Synergien zwischen der Durchführung dieser Verordnung und der Umsetzung des Strategieplans für Energietechnologie zu erörtern und diesbezüglich Empfehlungen abzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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