(1)Es wird die Plattform für ein Netto-Null-Europa (im Folgenden „Plattform“) eingerichtet.
(2)Die Plattform nimmt die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr.
(3)Die Plattform kann die Kommission und die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Erreichung der in Kapitel I der vorliegenden Verordnung dargelegten Ziele beraten und unterstützen, wobei sie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, soweit möglich, vermeidet und die nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten berücksichtigt.
(4)Die Mitglieder der Plattform stimmen sich im Rahmen der Plattform über die Netto-Null-Industriepartnerschaften ab, um im Einklang mit dem in Artikel 1 festgelegten allgemeinen Ziel dieser Verordnung dazu beizutragen, die weltweite Einführung von Netto-Null-Technologien zu fördern, bei der Entwicklung innovativer Netto-Null-Technologien zusammenzuarbeiten und die Rolle der industriellen Fähigkeiten der Union bei der Vorbereitung der globalen Energiewende zu unterstützen. Die Plattform kann regelmäßig unter anderem folgende Themen erörtern: a) Möglichkeiten der Verbesserung und Förderung der Zusammenarbeit, des Fachwissens und des Technologieaustauschs entlang der Netto-Null-Wertschöpfungskette zwischen der Union und Drittländern; b) die Resilienz, auch durch eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden europäischen Industrien im Zusammenhang mit globalen Wertschöpfungsketten, und empfohlene Maßnahmen zur Verbesserung; c) gegebenenfalls Verbesserung der Kohärenz zwischen dieser Verordnung und anderen Initiativen der Union, die zu den Zielen dieser Verordnung beitragen könnten, und die Frage, ob diesbezüglich Empfehlungen abgegeben werden sollten; d) die Fortschritte bei Wertschöpfungsketten für Netto-Null-Technologien, laufende technologische und industrielle Veränderungen und mögliche künftige sich abzeichnende strategische Wertschöpfungsketten im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung; e) bewährte Verfahren für die Umsetzung von Kapitel II Abschnitt II sowie auf Artikel 15 und 16 und die Verkürzung der Genehmigungsfristen; f) mögliche Vorgehensweisen gegen nichttarifäre Handelshemmnisse, z. B. durch die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen oder durch Verpflichtungen zur Vermeidung von Ausfuhrbeschränkungen; g) die Frage, welchen Drittländern beim Abschluss von Netto-Null-Industriepartnerschaften Vorrang gegeben werden könnte, unter Berücksichtigung i) des potenziellen Beitrags zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung ihrer Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien; ii) möglicher bestehender Kooperationsabkommen zwischen einem Drittland und der Union; iii) die Frage, ob der Rechtsrahmen eines Drittlands und seine Umsetzung die Überwachung, Vermeidung und Minimierung von Umweltauswirkungen, die Anwendung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte und einer sinnvollen und gerechten Beteiligung lokaler Gemeinschaften, die Anwendung transparenter Geschäftspraktiken und die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet; iv) der CO2-Injektionskapazitäten und -Speicherkapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet; h) die Frage, wie Anreize für die Herstellung von Netto-Null-Technologien in der Union geschaffen werden können, indem die Finanzierung, der Rechtsrahmen und die Investitions- und Standortgarantien angegangen werden; i) die Bewertung der Anwendung von Handelsmaßnahmen in Netto-Null-Industrien. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Vorrechte des Rates gemäß den Verträgen in Bezug auf nicht verbindliche internationale Instrumente.
(5)Die Mitgliedstaaten können die Kommission bei der Durchführung der in der Netto-Null-Industriepartnerschaft festgelegten Kooperationsmaßnahmen unterstützen.
(6)Unter Berücksichtigung des Berichts der Kommission vom 24. Oktober 2023 mit dem Titel „Fortschritte bei der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der Technologien für saubere Energie“ und der jährlichen Aufwandserhebung der Kommission von 2022 erstattet die Kommission der Plattform Bericht über die Entwicklung des Regelungsaufwands für Netto-Null-Industrien in der Union.
(7)Die Plattform stimmt sich regelmäßig mit dem Hochrangigen Forum für Normung ab, um den Einsatz von Normung zur Unterstützung der Entwicklung von Netto-Null-Technologien in der Union zu erörtern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024
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