Art. 40 – Wissenschaftliche Beratungsgruppe für den Regelungsaufwand der Netto-Null-Industrien

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

(1)Es wird eine Wissenschaftliche Beratungsgruppe für den Regelungsaufwand der Netto-Null-Industrien (im Folgenden „Wissenschaftliche Beratungsgruppe“) eingerichtet.
(2)Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe setzt sich aus mindestens sieben hochrangigen wissenschaftlichen Sachverständigen zusammen, die ein breites Spektrum einschlägiger Fachbereiche abdecken. Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe erfüllen die in Absatz 4 festgelegten Kriterien.
(3)Höchstens zwei Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe besitzen die Staatsangehörigkeit desselben Mitgliedstaats. Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(4)Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe werden im Anschluss an ein offenes, faires und transparentes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann. Die Auswahl der Mitglieder erfolgt anhand folgender Kriterien: a) wissenschaftliche Spitzenleistungen; b) Erfahrung mit der Durchführung wissenschaftlicher Bewertungen und wissenschaftlicher Beratung in ihren Fachgebieten; c) Fachwissen im Bereich der öffentlichen Verwaltung oder in anderen für die Aufgaben der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe relevanten Bereichen; d) Berufserfahrung in einem interdisziplinären Umfeld in einem internationalen Kontext.
(5)Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe werden ad personam ernannt und geben ihre Stellungnahmen unabhängig von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union ab. Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe wählt unter ihren Mitgliedern für einen Zeitraum von vier Jahren ihren Vorsitz. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6)Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe übt ihre Tätigkeit ausschließlich in beratender Funktion aus und handelt unbeschadet des Initiativrechts der Kommission, der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und der Prüfungs- und Qualitätskontrollfunktionen der Kommission im Rahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle.
(7)Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe unterstützt gemäß Absatz 6 die Arbeit der Kommission, des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten, wobei sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig handelt, indem sie Beratungsberichte zu den rechtlichen Auswirkungen des Unionsrechts auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Industrietätigkeiten und den damit verbunden Regelungsaufwand bereitstellt. Im Interesse einer kohärenten Beratung bewertet die Wissenschaftliche Beratungsgruppe die regulatorischen Auswirkungen auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Industrietätigkeiten und den damit verbunden Regelungsaufwand, wobei sie wissenschaftlich fundierte Methoden anwendet und gegebenenfalls das Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung berücksichtigt.
(8)Die Kommission übernimmt die Sekretariatsgeschäfte der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe.
(9)Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe tauscht sich regelmäßig mit der Plattform über ihre Arbeit aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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