ErwGr. 35

REG_2024_1735 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Angesichts ihrer Rolle bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf Netto-Null-Technologien und ihres Beitrags zur offenen strategischen Autonomie der Union und zum grünen und zum digitalen Wandel sollten die zuständigen Genehmigungsbehörden davon ausgehen, dass strategische Projekte für Netto-Null-Technologien im öffentlichen Interesse liegen. Auf der Grundlage ihrer Einzelfallprüfung kann eine Genehmigungsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass das öffentliche Interesse an dem Projekt die öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Natur- und Umweltschutz überwiegt und dass das Projekt daher genehmigt werden kann, sofern alle in den Richtlinien 2000/60/EG, 2009/147/EG oder 92/43/EWG oder in Rechtsakten der Union über die Wiederherstellung der Natur festgelegten einschlägigen Bedingungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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