ErwGr. 35

REG_2024_1745 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, bestimmte Maßnahmen durchführen, um die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Gütern oder Technologien nach Russland zu verhindern, so sollte diesen Verpflichtungen soweit nachgekommen werden, wie dies gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlands, in dem die betreffende juristische Person, Organisation oder Einrichtung niedergelassen ist, zulässig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.09.2024

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