ErwGr. 36

REG_2024_1745 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird klargestellt, dass der Schutz vor Haftung, der Wirtschaftsteilnehmern aus der Union gewährt wird, wenn sie nicht wussten und keinen begründeten Verdacht hatten, dass sie mit ihren Handlungen gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen würden, nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Wirtschaftsteilnehmer aus der Union die Sorgfaltspflichten nicht angemessen erfüllt haben. Bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten sind öffentlich oder ohne Weiteres zugängliche Informationen gebührend zu berücksichtigen. Daher sollten sich Wirtschaftsteilnehmer aus der Union beispielsweise nicht auf einen solchen Schutz berufen können, wenn ihnen vorgeworfen wird, gegen die einschlägigen restriktiven Maßnahmen verstoßen zu haben, weil sie es versäumt haben, einfache Kontrollen oder Überprüfungen durchzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.09.2024

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