ErwGr. 33

REG_2024_1745 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Durch den Beschluss (GASP) 2024/1744 wird vorschrieben, dass Wirtschaftsteilnehmer ihren Geschäftspartnern aus Drittländern vertraglich untersagen, die Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnis geschützt sind, zu nutzen oder deren Nutzung zu gestatten, die ihnen im Zusammenhang mit gemeinsamen vorrangigen Gütern, die nach Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert oder ausgeführt werden sollen, übertragen werden. Um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in solche Vereinbarungen eine Verpflichtung zur Ergreifung angemessener Abhilfemaßnahmen aufnehmen. Wirtschaftsteilnehmer aus der Union müssen den zuständigen nationalen Behörden alle festgestellten Verstöße melden. Bei Verträgen, die unter diese Beschränkung fallen und vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, sollte die Verpflichtung als erfüllt gelten, wenn der Vertrag eine allgemeine Klausel enthält, die verbietet, die Rechte des geistigen Eigentums, die Geschäftsgeheimnisse oder das Material oder die Information, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnis geschützt sind beziehungsweise ist, zu nutzen oder deren Nutzung zu gestatten, und angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes gegen diese Klausel vorsieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.09.2024

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