ErwGr. 8

REG_2024_1745 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Da es erhebliche Bestände an Diamanten außerhalb Russlands gibt, die Russland keine Einnahmen mehr bringen, die aber möglicherweise zur Verarbeitung ausgeführt oder nach der Verarbeitung eingeführt werden müssen, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 klargestellt, dass Rohdiamanten, die vor dem 1. Januar 2024 aus Russland eingeführt wurden, und polierte Diamanten, die — je nach Gewicht des Diamanten — vor dem 1. März 2024 bzw. dem 1. September 2024 aus Russland eingeführt oder hergestellt wurden, nicht unter das Diamantenverbot fallen. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird das Verbot in Bezug auf russische Diamanten auch dahin gehend geändert, dass die vorübergehende Einfuhr oder Ausfuhr von Schmuck für Reparaturen, Auktionen und Messen ermöglicht wird. Außerdem wird der Anwendungsbereich und der Tag des Inkrafttretens der Verpflichtung zur Vorlage von auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweisen die Verpflichtung, dass Einführer einen Nachweis über den Ursprung von Diamanten vorlegen müssen, wenn diese in anderen Drittländern als Russland verarbeitet werden, in technischer Hinsicht geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.09.2024

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