ErwGr. 10

REG_2024_1745 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf und der Beförderung von Flüssigerdgas (liquified natural gas — LNG). Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 wird die Erbringung von einzelnen Wiederverladediensten im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung verboten, wenn diese Dienste zur Umladung von russischem LNG genutzt werden, es sei denn die Umladungen erfolgen für Mitgliedstaaten. Dieses Verbot gilt sowohl für Umladungen zwischen Schiffen sowie zwischen Schiff und Land als auch für Wiederverladungen. Akzessorische Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Umladungen werden ebenfalls verboten. Das Verbot lässt Einfuhren in die Union unberührt. Die Kommission sollte die LNG-Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Verbot überwachen, dem Rat darüber Bericht erstatten und im Falle bedeutender Entwicklungen im Zusammenhang damit Minderungsmaßnahmen vorschlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.09.2024

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