ErwGr. 18

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe erlassen hat, sollte es den Mitgliedstaaten, im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts, nicht mehr gestattet sein, nationale Leistungs- oder Informationsanforderungen festzulegen, die auf Produktparametern beruhen, die durch die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Leistungs- bzw. Informationsanforderungen abgedeckt sind. Um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und ihren freien Verkehr im Binnenmarkt sicherzustellen, sollte die Kommission ermächtigt werden, festzulegen, dass keine Ökodesign-Anforderungen in Form von Leistungs- oder Informationsanforderungen in Bezug auf einen spezifischen Produktparameter erforderlich sind, wenn eine Anforderung in Bezug auf diesen spezifischen Produktparameter negative Auswirkungen auf die für die Produktgruppe in Betracht gezogenen Ökodesign-Anforderungen hätte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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