ErwGr. 21

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission eine Reihe von Elementen berücksichtigen, insbesondere die Prioritäten der Union, einschlägiges Unionsrecht und Recht der Mitgliedstaaten, einschlägige internationale Übereinkünfte sowie Selbstregulierungsmaßnahmen und einschlägige Normen. Die Kommission sollte auch die Prioritäten in den Bereichen Klima, Umwelt, Energieeffizienz, Ressourceneffizienz und -sicherheit, einschließlich einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft, sowie andere damit zusammenhängende Prioritäten und Ziele der Union berücksichtigen. Es gilt, den im Beschluss (EU) 2022/591 festgelegten Zielen des 8. Umweltaktionsprogramms Rechnung zu tragen, darunter dem Ziel, dass die Menschen bis spätestens 2050 innerhalb der planetarischen Grenzen in einer Ökonomie des Wohlergehens gut leben, und das Prinzip der Schadensvermeidung und die Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) sowie die Verpflichtungen der Union zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu berücksichtigen, wie sie auch in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ und im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal zum Ausdruck kommen, der auf der 15. Konferenz der Vertragsstaaten (COP15) der Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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