ErwGr. 61

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Die Wirtschaftsteilnehmer sollten entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette dafür verantwortlich sein, dass die Produkte die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sodass der freie Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt gewährleistet und ihre Nachhaltigkeit verbessert wird. Wirtschaftsteilnehmer, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie ausschließlich Produkte auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten im Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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